Weil er gerade einmal eine Woche nach seiner Verurteilung auf Bewährung mit einer größeren Menge Betäubungsmittel festgenommen wurde, muss sich ein vermeintlicher Drogendealer nun erneut in Gera vor Gericht verantworten.
Der 50-Jährige war am 24. Januar dieses Jahres wegen des Besitzes von und Handels mit Betäubungsmittel vom Amtsgericht Gera auf Bewährung verurteilt worden. Am 31. Januar wurde er von der Polizei verhaftet, weil bei ihm während einer Durchsuchung nicht nur eine größere Menge Methamphetamine und Marihuana festgestellt wurde, sondern auch Machete ähnliche Waffen mit bis zu 40 Zentimeter langen Klingen. Seitdem sitzt der Angeklagte in Haft.
Nun muss sich der Mann, der aus der Ukraine stammt und seit 2005 in Deutschland lebt, wegen des gewerbsmäßigen Handels von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Waffenbesitzes im minderschweren Fall verantworten. Bei der von Richter Siegfried Christ auf zwei Verhandlungstage angesetzten Verhandlung warf Oberstaatsanwalt Boße dem Angeklagten vor, dass dieser den Betäubungsmittelhandel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes betreibe. In der Tat ist die Liste der Anklagepunkte lang: Von 2022 bis zum 31. Januar 2023 werden dem 50-Jährigen insgesamt 54 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.
Eigenen Angaben zufolge habe der Angeklagte in den vergangenen Monaten von Hartz 4 gelebt. Zuvor habe er zweitweise als CNC-Fräser gearbeitet. Er gibt zu, selbst Methamphetamine konsumiert zu haben und gelegentlich Marihuana zu rauchen – zur Betäubung der Schmerzen, die er nach einer misslungen Knie-Operation habe. Für die Finanzierung der Drogen würden ihm seine beiden Kinder mit Geld unterstützen.
Bereits vor seiner aktuellen Anklage gibt es über den vermeintlichen Drogenhändler „Eintragungen bei Gericht“, wie es offiziell heißt: 2014 wegen Bedrohung und 2018 wegen Diebstahls. Nun also auch wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Torsten Brinkmann, habe noch nicht ausreichend Zeit gehabt, sich mit den aktuellen Vorwürfen intensiv zu befassen. Und weil ein Zeuge trotz Zustellnachweis nicht zur Verhandlung erschienen war, blieb es am ersten Verhandlungstag bei der Aufnahme der Personalien des Angeklagten und der Verlesung der 54 Anklagepunkte.
Zum zweiten Verhandlungstag soll der Zeuge polizeilich zugeführt werden. Ob es bei dem Folgetermin zu einem Urteilsspruch gegen den 50-jährigen Angeklagten kam, steht hier: Hier klicken!

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